Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex
   
Die Burgenland Holding AG ist eine österreichische Aktiengesellschaft und notiert an der Wiener Börse. Der Gestaltungsrahmen für die Corporate Governance ergibt sich somit – neben dem österreichischen Recht, insbesondere dem Aktien- und Kapitalmarktrecht, den Bestimmungen über die betriebliche Mitbestimmung sowie der Satzung der Burgenland Holding AG – aus dem Österreichischen Corporate Governance Kodex sowie aus den Geschäftsordnungen der sozietären Organe.
   

Der Vorstand und Aufsichtsrat der Burgenland Holding AG sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investoren nach einer verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Die Burgenland Holding AG hat sich mit Wirkung zum 1. Juni 2006 dem Österreichischen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom Jänner 2006 vollinhaltlich unterworfen. Die Fassung Jänner 2010 ist für die Burgenland Holding AG ab dem 1. Oktober 2010 verbindlich.

   

Die Standards des Österreichischen Corporate Governance Kodex unterteilen sich in drei Gruppen: Die erste Kategorie von Regelungen (Legal Requirements) beruht durchwegs auf zwingenden Rechtsvorschriften und ist von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden. Sie wird auch von der Burgenland Holding AG lückenlos eingehalten. Das Nichteinhalten von C-Regeln (Comply or Explain) ist öffentlich zu begründen. Für R-Regeln hingegen, die lediglich reinen Empfehlungscharakter haben, sind Abweichungen nicht zu begründen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Burgenland Holding AG erklären, vorbehaltlich der nachfolgend angeführten Abweichungen samt Begründungen, die vollständige Beachtung und Einhaltung der L- und C-Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex; auch bei R-Regeln bestehen nur vereinzelt Abweichungen.


Abweichungen von C-Regeln
Aufgrund von Besonderheiten der österreichischen Energiewirtschaft und des Unternehmens werden folgende C-Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex von der Burgenland Holding AG nicht eingehalten:

Regel 16: Angesichts der Holdingfunktion der Gesellschaft und der damit einhergehenden kollegialen Führung, die bislang immer zu einstimmigen Beschlüssen geführt hat, ist die Bestellung eines Vorstandsvorsitzenden entbehrlich.

Regeln 27: In Anbetracht der Größe des Unternehmens und der damit verbundenen nicht hauptberuflichen Tätigkeit beschränkt sich die Vergütung des Vorstands auf eine Pauschale, sodass weder fixe noch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile gegeben sind.

Regel 31: Die Offenlegung der Vergütung erfolgt für den gesamten Vorstand. Eine Veröffentlichung der Einzelbezüge liegt in der persönlichen Entscheidungssphäre der Vorstandsmitgliederund erfolgt deshalb nicht im Rahmen der Berichterstattung.

Regel 37: vgl. Regel 16; die Diskussion über Strategie, Geschäftsentwicklung und Risikomanagement erfolgt mit demGesamtvorstand.

Regel 41: Für die Gesellschaft gelten die zwingenden Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes.

Regel 65, 66, 69 und 70: Da keine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses besteht, findet die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht statt. Die Berichterstattung erfolgt nach den gültigen österreichischen Rechnungslegungsvorschriften.

Regel 74: Da keine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses besteht, findet die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht statt. Die Berichterstattung erfolgt nach den gültigen österreichischen Rechnungslegungsvorschriften.

Den vollständigen Corporate Governance Bericht 2010/11 finden Sie hier.
Please click here for the Corporate Governance Report 2010/11.


Download Verzeichnis gem. §75a BörseG (25 KB im Format pdf)
Download Burgenland Holding Satzung (42 KB im Format pdf)