Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex
Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft (die Gesellschaft) ist eine österreichische Aktiengesellschaft und notiert an der Wiener Börse. Die Corporate Governance ergibt sich neben den gesetzlichen Grundlagen, insbesondere dem Aktien- und Kapitalmarktrecht, aus der Satzung der Burgenland Holding Aktiengesellschaft, dem Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) - siehe www.corporate-governance.at - sowie aus den Geschäftsordnungen der sozietären Organe.
In Übereinstimmung mit § 243c UGB und den einschlägigen Bestimmungen des ÖCGK erstellt die Gesellschaft jeweils jährlich zum 30. September einen Corporate Governance Bericht, der unter www.buho.at/Corporate-Governance-Bericht abrufbar ist.
Vorstand und Aufsichtsrat der Burgenland Holding Aktiengesellschaft sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investor*innen hinsichtlich einer verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Mit Wirkung zum 14. März 2025 hat sich die Burgenland Holding Aktiengesellschaft dem ÖCGK in seiner Fassung Jänner 2025 vollinhaltlich unterworfen.
Die Regeln des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen. Die erste Kategorie von Regelungen (Legal Requirements) beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften und ist von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden. Sie wird auch von der Burgenland Holding Aktiengesellschaft lückenlos eingehalten. Das Nichtbefolgen von C-Regeln (Comply or Explain) ist zulässig, jedoch öffentlich zu begründen. Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft stellt derartige Erläuterungen nachstehend in diesem Bericht sowie auf ihrer Webseite dar. Für R-Regeln (Recommendation), die lediglich reinen Empfehlungscharakter haben, sind Abweichungen hingegen nicht zu begründen.
Da keine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses besteht, sind die internationalen Rechnungslegungsstandards nicht anzuwenden. Die Berichterstattung erfolgt nach den gültigen
österreichischen Rechnungslegungsvorschriften, die Regeln 65, 66, 69 und 70 des ÖCGK kommen nicht zur Anwendung.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Burgenland Holding Aktiengesellschaft erklären, vorbehaltlich der nachfolgend angeführten Abweichungen samt Begründungen, die vollständige Beachtung und Einhaltung der C-Regeln des ÖCGK; auch bei R-Regeln bestehen nur vereinzelt Abweichungen.
Abweichungen von C-Regeln
Aufgrund der besonderen Ausprägung des Unternehmens weicht die Burgenland Holding Aktiengesellschaft von folgenden C-Regeln des ÖCGK ab:
- Regel 16: Die Bestimmung, wonach der Vorstand eine*n Vorsitzende*n hat, wird nicht eingehalten. Kein Mitglied des Vorstands wurde zum*r Vorsitzenden gewählt. Die Bestellung einer*s Vorstandsvorsitzenden wäre bei einem zweigliedrigen Vorstand auch mit Nachteilen verbunden. Der Aufsichtsrat hat daher von einer entsprechenden Bestellung keinen Gebrauch gemacht. Eine zeitliche Befristung gibt es nicht, eine Änderung ist jederzeit möglich. Der Vorstand agiert als Kollegialorgan und hat seine Beschlüsse stets einvernehmlich gefasst. Aus den genannten Gründen enthält auch die Geschäftsordnung des Vorstands, die die Zusammenarbeit des Vorstands regelt, keine Geschäftsverteilung.
- Regel 17a: Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft ist vertraglich in das Risikomanagementsystem der EVN AG eingebunden, auf das jederzeit zugegriffen werden kann. Ein eigenes Risikomanagementsystem wird in Hinblick auf die geringe Komplexität und Größe der Gesellschaft und dem Anspruch größtmöglicher Effizienz bei der Administration als nicht notwendig angesehen. Das Risikomanagementsystem der EVN AG wird vom Vorstand als angemessen beurteilt. Bei der Burgenland Energie AG ist im Übrigen ein eigenes Risikomanagementsystem eingerichtet.
- Regel 18: Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft ist vertraglich in das Revisions- und das interne Kontrollsystem der EVN AG eingebunden, auf das jederzeit zugegriffen werden kann. Die Einrichtung einer eigenen internen Revision sowie ein eigener Revisionsplan werden in Hinblick auf die geringe Komplexität und Größe der Gesellschaft und den Anspruch größtmöglicher
Effizienz bei der Administration als nicht notwendig angesehen. Die bestehenden Kontrollen werden vom Vorstand als angemessen beurteilt. Bei der Burgenland Energie AG ist im Übrigen ein eigenes Revisionssystem eingerichtet. - Regel 27: Die Vergütung des Vorstands enthält keine variablen Bestandteile. Die Größe des Unternehmens, die begrenzte Gestaltungsmöglichkeit beim Beteiligungsergebnis sowie die
Nebenberuflichkeit der Tätigkeit sprechen für ein vereinfachtes Vergütungsschema. Der Aufsichtsrat hat daher von einer entsprechenden Verankerung keinen Gebrauch gemacht. Eine zeitliche Befristung gibt es nicht, eine Änderung ist jederzeit einvernehmlich möglich. - Regel 37: Der Aufsichtsratsvorsitzende kommuniziert mit dem Gesamtvorstand. Die Gesellschaft ist eine Holding mit geringem Umfang an operativer Geschäftstätigkeit. Der Aufsichtsrat hat daher von einer Bestellung einer*s Vorstandsvorsitzenden derzeit keinen Gebrauch gemacht (siehe Begründung zu Regel 16). Eine zeitliche Befristung gibt es nicht, eine Änderung ist jederzeit möglich. Die Abstimmung der Strategie, der Geschäftsentwicklung sowie des Risikomanagements mit dem Gesamtvorstand funktioniert angesichts der überschaubaren Anzahl an Geschäftsfällen reibungslos.
- Regel 68: Die Gesellschaft veröffentlicht Jahresfinanzberichte und Halbjahresfinanzberichte in deutscher Sprache und macht diese auf der Webseite der Gesellschaft verfügbar. Eine Veröffentlichung in englischer Sprache wird mit Bedacht auf die geringe Komplexität und Größe der Gesellschaft und der Aktionär*innenstruktur sowie dem Anspruch größtmöglicher Effizienz bei der Administration als nicht notwendig angesehen. Um unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden, hat der Vorstand beschlossen, keinen englischsprachigen Jahres- und Halbjahresfinanzbericht aufzustellen. Eine zeitliche Befristung gibt es nicht; eine Änderung ist jederzeit möglich.
- Regel 83: Die Abschlussprüfenden haben auf Grundlage der vorgelegten Dokumente und der zur Verfügung gestellten Unterlagen die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements zu beurteilen und dem Vorstand zu berichten. Wie oben erläutert ist die Burgenland Holding Aktiengesellschaft vertraglich in das Revisions- und Risikomanagementsystem sowie das interne Kontrollsystem der EVN AG eingebunden. Die Prüfung der Abschlussprüfenden haben sich daher auch auf die Funktionsfähigkeit des Revisions- und Risikomanagements der EVN AG erstreckt.
Downloads
Den vollständigen Corporate Governance Bericht 2024/25 sowie die Satzung der Burgenland Holding Aktiengesellschaft finden Sie hier:
